Verdrängen ist auch keine Lösung: Patientenverfügung

Verdrängen ist auch keine Lösung: Patientenverfügung

Wer selbstbestimmt leben will, muss weiterdenken. Ein Schicksalsschlag oder eine ernste Krankheit kann jeden treffen. Daher ist es sinnvoll, rechtzeitig vorzusorgen für den Fall, dass man seine Angelegenheiten vorübergehend oder sogar auf Dauer nicht selbst regeln kann.

Denn trotz aller Fortschritte heilt die moderne Medizin auch heute noch nicht jede Krankheit. Manchmal heißt das Behandlungsziel „nur” Lebenserhaltung oder Linderung von Schmerzen. Mit einer Patientenverfügung dokumentieren Sie für diesen Fall Ihre persönlichen Wünsche und Werte. Sie können zum Beispiel verfügen, dass Sie Wiederbelebung oder sonstige lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen. Ebenso ist es möglich, allen medizinisch möglichen Maßnahmen ausdrücklich zuzustimmen, die das Leben verlängern könnten. Die Beweggründe für Ihre Entscheidung spielen für die Wirksamkeit keine Rolle.

Nach geltender Rechtslage muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Mündliche Verfügungen sind jedoch nicht automatisch ungültig. Beispielsweise können vor einer Operation Vorgaben auch im Gespräch mitgeteilt werden. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an Mediziner und das Behandlungsteam. Sie sollte die jeweilige medizinische Situation und ihre gewünschten Konsequenzen möglichst konkret benennen. Formulierungen wie „Wenn keine Aussicht auf Besserung besteht, möchte ich keine lebensverlängernden Maßnahmen …“ sind in ihrer Bindungswirkung zweifelhaft. Nützlich kann deshalb sein, den Hausarzt zu bitten, die Verfügung zu prüfen und mit seiner Unterschrift zu bezeugen.

Mittlerweile gibt es auch eine elektronische Patientenverfügung. Die ist allerdings kostenpflichtig. Dafür füllt der Kunde online einen Fragebogen aus. Die ausgedruckte und unterschriebene Patientenverfügung wird beim Anbieter und beim Kunden hinterlegt. Behandelnde Ärzte können diese bei Bedarf einsehen. Ein Aufkleber für die Kranken­ver­si­che­rungskarte enthält den individuellen Abrufcode. Angaben zur Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung sowie zur Patientenverfügung können auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Die Gebühr für eine Registrierung beträgt ab 13 Euro und wird nur einmal fällig. Weiterführende Informationen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in einer Broschüre zusammengestellt.



[ zurück ]